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zum Führerschein mit 17, offiziell "Begleitetes Fahren"


Du meldest Dich mit 16½ Jahren bei mir zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE an und stellst dann mit unserer Hilfe einen Antrag beim zuständigen Amt. Deine Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, beginnt die ganz normale Ausbildung (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).

Frühestens einen Monat vor Deinem 17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgelegt werden. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält keinen echten Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Dieses Dokument wird nur in Deutschland als Fahrerlaubnis anerkannt, außerhalb Deutschlands gilt der Führerschein hingegen nicht.

Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Wer dafür in Frage kommt, wird bereits bei der Erteilung der Prüfbescheinigung namentlich festgelegt und eingetragen. Es kann also nicht einfach "irgendjemand" spontan als Begleitperson mitfahren. Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen. Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Berater mitfahren.

Wer noch keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmegenehmigung, aber ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen ("Vergessen") der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.

Mit dem Führerschein darfst Du einen ganz normalen Pkw fahren, der in der Klasse B beschrieben ist. Wichtig: Unbedingt den Versicherungsvertrag noch einmal lesen. Wer seinen Vertrag beispielsweise in der Form abgeschlossen hat, dass ausschließlich über 23-Jährige mit dem Fahrzeug fahren dürfen (um an eine günstigere Versicherungsprämie zu kommen), der darf auch keinen 17-Jährigen ans Steuer lassen. Verstößt man dagegen, dann verliert das Fahrzeug zwar nicht automatisch den Haftpflicht-Versicherungsschutz, aber es drohen saftige Nachzahlungen (so genannter Regress) an die Versicherung, sogar die Kündigung durch den Versicherer ist möglich.

Die Ausrüstung des Pkws mit Hilfsmitteln, die wir in der Fahrschule benutzen, ist nicht nötig. Der Beifahrer kann aber einen handelsüblichen Beifahrer-Innenspiegel anbringen, um die Verkehrssituationen besser zu überblicken. Wir bieten extra Seminare (siehe Fahrschul-Kalender) an, um Eltern bzw. sonstige Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben vorzubereiten.

Übrigens: Wie beim Führerschein mit 18 erwirbst Du mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnisse der Klassen M, S und L. Und für diese gelten die Auflagen nicht, weil das Mindestalter ja schon erreicht ist.

Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis. Beispiel: Wenn Du am 17. Geburtstag die Prüfung bestanden und seine Prüfbescheinigung erhalten hast, dann zwei Jahre lang nicht im Straßenverkehr auffällst, dann endet die Probezeit am Tag nach Deinem 19. Geburtstag. Und das gilt selbst für den Fall, dass im ersten Jahr überhaupt nicht gefahren wird (vielleicht weil kein Auto da ist oder sich die Eltern nicht trauen...). Denn die Probezeit fragt nicht nach der Kilometerleistung.

Du hast noch Fragen oder willst Dich weiter informieren? Kontakt

Fahrschule Kistner  ·  Spessartstraße 9 a  ·  63637 Jossgrund  ·  Mobil: 0172 6922794

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Letzte Aktualisierung am 10.12.10 von www.WebpageArtist.de