
zum Führerschein mit 17, offiziell "Begleitetes Fahren"
Du meldest Dich mit 16½ Jahren bei mir zur
Fahrausbildung der Klasse B oder BE an und stellst dann mit unserer Hilfe
einen Antrag beim zuständigen Amt. Deine Erziehungsberechtigten müssen
zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg
normalerweise der Fall sein wird, beginnt die ganz normale Ausbildung
(Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).
Frühestens
einen Monat vor Deinem 17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgelegt werden.
Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält keinen echten
Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung.
Dieses Dokument wird nur in Deutschland als Fahrerlaubnis anerkannt,
außerhalb Deutschlands gilt der Führerschein hingegen nicht.
Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Wer
dafür in Frage kommt, wird bereits bei der Erteilung der Prüfbescheinigung
namentlich festgelegt und eingetragen. Es kann also nicht einfach
"irgendjemand" spontan als Begleitperson mitfahren. Die Begleitperson muss
seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3)
sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in
Flensburg besitzen. Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf
also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Berater
mitfahren.
Wer noch keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmegenehmigung, aber ohne die
Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert
vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder
entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen ("Vergessen")
der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.
Mit dem Führerschein darfst Du einen ganz normalen Pkw fahren, der in der
Klasse B beschrieben ist. Wichtig: Unbedingt den Versicherungsvertrag noch
einmal lesen. Wer seinen Vertrag beispielsweise in der Form abgeschlossen
hat, dass ausschließlich über 23-Jährige mit dem Fahrzeug fahren dürfen (um
an eine günstigere Versicherungsprämie zu kommen), der darf auch keinen
17-Jährigen ans Steuer lassen. Verstößt man dagegen, dann verliert das
Fahrzeug zwar nicht automatisch den Haftpflicht-Versicherungsschutz, aber es
drohen saftige Nachzahlungen (so genannter Regress) an die Versicherung,
sogar die Kündigung durch den Versicherer ist möglich.
Die
Ausrüstung des Pkws mit Hilfsmitteln, die wir in der Fahrschule benutzen,
ist nicht nötig. Der Beifahrer kann aber einen handelsüblichen
Beifahrer-Innenspiegel anbringen, um die Verkehrssituationen besser zu
überblicken. Wir bieten extra Seminare (siehe
Fahrschul-Kalender) an, um Eltern bzw. sonstige
Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben vorzubereiten.
Übrigens: Wie beim Führerschein mit 18 erwirbst Du mit der Aushändigung der
Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnisse der Klassen M, S und L.
Und für diese gelten die Auflagen nicht, weil das Mindestalter ja schon
erreicht ist.
Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis. Beispiel: Wenn
Du am 17. Geburtstag die Prüfung bestanden und seine Prüfbescheinigung
erhalten hast, dann zwei Jahre lang nicht im Straßenverkehr auffällst, dann
endet die Probezeit am Tag nach Deinem 19. Geburtstag. Und das gilt selbst
für den Fall, dass im ersten Jahr überhaupt nicht gefahren wird (vielleicht
weil kein Auto da ist oder sich die Eltern nicht trauen...). Denn die
Probezeit fragt nicht nach der Kilometerleistung.
Du hast noch Fragen oder willst Dich weiter informieren?
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